Die gesetzlichen Bestimmungen für Kleingartenanlagen sind auf Landesebene geregelt. Für Niederösterreich gelten gem. dem NÖ Kleingartengesetz folgende Begriffsbestimmungen:
1. Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind
2. Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens zehn aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2.500 m2 mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen
3. Gemeinschaftsanlagen: Grundflächen und Anlagen in Kleingartenanlagen, die gemeinschaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Kleingärten zusammenhängenden Zwecken dienen.
4. Kleingartenhütten: Gebäude in Kleingärten, die höchstens zwei Geschoße über dem anschließenden Gelände aufweisen und nicht der ganzjährigen Benützung dienen.