Aus der Formulierung im Mietrechtsgesetz, welche Objekte von den gesetzlichen Bestimmungen des MRG ausgeschlossen sind, leitet sich die Begriffsbestimmung für Ein- und Zweifamilienhäuser ab:
Ein- und Zweifamilienwohnhäuser sind Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten.
Baugründe sind unbebaute Grundstücke, die entsprechend ihrer Flächenwidmung zur Bebauung vorgesehen sind.